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§ 47 SächsWaldG
Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG)
Landesrecht Sachsen

Achter Teil – Besondere Bestimmungen für den Staats-, Körperschafts- und Privatwald

Titel: Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsWaldG
Gliederungs-Nr.: 650-1
Normtyp: Gesetz

§ 47 SächsWaldG – Forsttechnische Betriebsleitung und Revierdienst

(1) Die forsttechnische Betriebsleitung im Körperschaftswald wird von der oberen Forstbehörde ausgeübt. Sie umfasst Planung, Vorbereitung, Organisation, Leitung und Überwachung sämtlicher Forstbetriebsarbeiten. Im Übrigen bleibt das Recht der Körperschaft über die in ihrem Wald zu treffenden Maßnahmen nach Maßgabe der Gesetze selbst zu entscheiden, unberührt. Der Körperschaft obliegt insbesondere die Verwertung der Walderzeugnisse, die Begründung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen die Vergabe der Forstbetriebsarbeiten und die Beschaffung der für den Forstbetrieb notwendigen Geräte und Materialien. Auf Antrag kann die obere Forstbehörde die im Satz 4 genannten Aufgaben für die Körperschaft übernehmen.

(2) Die Körperschaft kann abweichend von Absatz 1 die forsttechnische Betriebsleitung selbst ausüben. In diesem Fall wird ein körperschaftliches Forstamt errichtet. § 23 Abs. 1 bleibt unberührt.

(3) Der forstliche Revierdienst umfasst den Betriebsvollzug. Er ist in Forstrevieren auszuüben. Obliegt die forsttechnische Betriebsleitung im Körperschaftswald der oberen Forstbehörde, so kann sich die Körperschaft deren forstlichen Revierdienstes bedienen.

(4) Die Gemeinden können Gemeindewaldungen mit Zustimmung der oberen Forstbehörde durch Vertrag angrenzenden körperschaftlichen Forstrevieren zulegen, wenn dies wegen der Lage des Gemeindewaldbesitzes zweckmäßig erscheint und die forsttechnische Betriebsleitung sichergestellt ist.

(5) Die forsttechnische Betriebsleitung durch die obere Forstbehörde ist unentgeltlich. Für die Durchführung des Revierdienstes durch Bedienstete der oberen Forstbehörde haben die Körperschaften Kostenbeiträge zu entrichten. Das Nähere darüber und über den Aufwandsersatz für die nach Absatz 1 Satz 4 übertragenen Aufgaben regelt das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung.