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§ 32 SächsWaldG
Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG)
Landesrecht Sachsen

Fünfter Teil – Wälder mit Sonderstatus

Titel: Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsWaldG
Gliederungs-Nr.: 650-1
Normtyp: Gesetz

§ 32 SächsWaldG – Immissionsgeschädigter Wald

(1) Immissionsgeschädigter Wald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der durch Einwirkung von Luftverunreinigungen geschädigt und einer Immissionsschadzone zugeordnet ist.

(2) Eine Einstufung und Aktualisierung der Immissionsschadzonen erfolgt durch das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft.

(3) Der Freistaat Sachsen fördert im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel spezielle Maßnahmen der Bewirtschaftung des immissionsgeschädigten Waldes.

(4) Vorschriften, durch die Maßnahmen zur Finanzierung von Schutz- und Sanierungsvorhaben geregelt werden, bleiben unberührt.