Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 18 SächsWaldG
Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG)
Landesrecht Sachsen

Vierter Teil – Bewirtschaftung des Waldes

Titel: Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsWaldG
Gliederungs-Nr.: 650-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 SächsWaldG – Pflegliche Bewirtschaftung des Waldes, Nebennutzungen

(1) Zur pfleglichen Bewirtschaftung des Waldes gehört insbesondere,

  1. 1.

    den Waldboden und die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten oder zu verbessern,

  2. 2.

    naturnahe Wälder unter Verwendung eines hinreichenden Anteils standortheimischer Forstpflanzen zu erhalten oder zu schaffen,

  3. 3.

    die notwendigen Maßnahmen der Kultur-, Jungwuchs- Jungbestands- und Bestandespflege rechtzeitig und sachgemäß durchzuführen,

  4. 4.

    der Gefahr einer erheblichen Schädigung des Waldes durch Naturereignisse, Waldbrände, tierische und pflanzliche Forstschädlinge vorzubeugen,

  5. 5.

    tierische und pflanzliche Forstschädlinge rechtzeitig ausreichend nach pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften zu bekämpfen,

  6. 6.

    den Wald im erforderlichen Maße mit Waldwegen zu erschließen,

  7. 7.

    die wirtschaftlichen Maßnahmen schonend vorzunehmen,

  8. 8.

    bei der Bewirtschaftung des Waldes auf flächenhaft wirkende entwässernde Einrichtungen, soweit möglich und wirtschaftlich vertretbar, zu verzichten und vorhandene Einrichtungen, soweit waldbaulich und wirtschaftlich vertretbar, nicht weiter zu unterhalten oder zurückzubauen und

  9. 9.

    einen angemessenen Anteil von Totholz zu erhalten.

(2) Der Waldbesitzer ist nach Maßgabe seines Leistungsvermögens zur pfleglichen Bewirtschaftung der Waldbestände verpflichtet. Die Forstbehörde kann für die Ausführung der im Absatz 1 genannten Maßnahmen eine angemessene Frist setzen.

(3) Nebennutzungen wie Grasnutzung, Waldweide, Waldfeldbau, Harznutzung dürfen nur so ausgeübt werden, dass die Funktionen, die Leistungsfähigkeit und die pflegliche Bewirtschaftung des Waldes nicht beeinträchtigt werden. Sie bedürfen der Erlaubnis des Waldbesitzers.