§ 7 SächsVwVG
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG)
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG)
Landesrecht Sachsen
Erster Teil – Allgemeine Vorschriften
§ 7 SächsVwVG – Widerstand gegen Vollstreckungshandlungen
Die oder der Vollstreckungsbedienstete ist bei Widerstand gegen eine Vollstreckungshandlung befugt, einfache körperliche Gewalt anzuwenden. Sie oder er kann eine Polizeidienststelle um Unterstützung ersuchen. § 757a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.