§ 29 SächsVwVG
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG)
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG)
Landesrecht Sachsen
Vierter Teil – Schlussvorschriften
§ 29 SächsVwVG – Übergangsvorschrift
§ 24 Absatz 5 gilt auch für Kosten von Ersatzvornahmen, die vor dem 31. Dezember 2023 festgesetzt wurden, es sei denn, der Vollstreckungsschuldner ist zu diesem Zeitpunkt kein Eigentümer des Grundstückes beziehungsweise Berechtigter des grundstücksgleichen Rechts mehr.