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§ 13 SächsVwOrgG
Gesetz über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz - SächsVwOrgG)
Landesrecht Sachsen

Teil 4 – Die besonderen Staatsbehörden

Titel: Gesetz über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz - SächsVwOrgG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsVwOrgG
Gliederungs-Nr.: 111-13
Normtyp: Gesetz

§ 13 SächsVwOrgG – Aufbau und Aufgaben im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

(1) Dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr sind unmittelbar nachgeordnet

  1. 1.

    das Landesamt für Straßenbau und Verkehr,

  2. 2.

    das Sächsische Oberbergamt,

  3. 3.

    die Digitalagentur Sachsen (DiAS) als nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und

  4. 4.

    das Zentrum für Fachkräftesicherung und Gute Arbeit (ZEFAS) als nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.

(2) Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr nimmt die in den jeweiligen Fachgesetzen beschriebenen Aufgaben wahr. Das Sächsische Oberbergamt nimmt insbesondere die Aufgabe des Vollzugs des Bergrechts wahr. Die Digitalagentur Sachsen (DiAS) nimmt insbesondere die Aufgaben zur effizienten Gestaltung des Prozesses des digitalen Wandels wahr. Das Zentrum für Fachkräftesicherung und Gute Arbeit (ZEFAS) nimmt Aufgaben der Fachkräftesicherung und Gestaltung guter Arbeitsbedingungen wahr.