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§ 18 SächsVSG
Gesetz über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Verfassungsschutzgesetz - SächsVSG)
Landesrecht Sachsen

Vierter Abschnitt – Kontrolle des Verfassungsschutzes

Titel: Gesetz über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Verfassungsschutzgesetz - SächsVSG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsVSG
Gliederungs-Nr.: 12-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 SächsVSG – Datenschutzrechtliche Kontrolle

(1) Der Sächsische Datenschutzbeauftragte kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz beim Landesamt für Verfassungsschutz. Dies gilt nicht, soweit die Kontrolle der Kommission nach § 2 Absatz 1 des Sächsischen Artikel-10-Gesetz-Ausführungsgesetzes obliegt, es sei denn, die Kommission ersucht den Sächsischen Datenschutzbeauftragten, die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei bestimmten Vorgängen oder in bestimmten Bereichen zu kontrollieren und ausschließlich ihr darüber zu berichten.

(2) Jede Person kann sich an den Sächsischen Datenschutzbeauftragten wenden, wenn sie der Ansicht ist, bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten nach diesem Gesetz durch das Landesamt für Verfassungsschutz in ihren Rechten verletzt worden zu sein. Der Sächsische Datenschutzbeauftragte teilt der betroffenen Person und dem Landesamt für Verfassungsschutz das Ergebnis seiner Prüfung mit. § 9 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Niemand darf benachteiligt oder gemaßregelt werden, weil er von seinem Recht nach Satz 1 Gebrauch gemacht hat.

(3) Stellt der Sächsische Datenschutzbeauftragte Verstöße gegen dieses Gesetz oder gegen andere Vorschriften über den Datenschutz fest, die bei der Datenverarbeitung im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach § 2 vom Landesamt für Verfassungsschutz begangen wurden, beanstandet er dies gegenüber dem Staatsministerium des Innern und fordert dieses zur Stellungnahme innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist auf. Er kann von einer Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme verzichten, insbesondere wenn es sich um unerhebliche oder inzwischen beseitigte Mängel handelt. Die Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die auf Grund der Beanstandung getroffen worden sind. Der Sächsische Datenschutzbeauftragte kann das Landesamt für Verfassungsschutz auch darauf hinweisen, dass beabsichtigte Verarbeitungsvorgänge voraussichtlich gegen anzuwendende Vorschriften über den Datenschutz verstoßen.

(4) Das Landesamt für Verfassungsschutz ist verpflichtet, den Sächsischen Datenschutzbeauftragten und seine beauftragten Mitarbeiter bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Ihnen ist im Rahmen der Kontrollbefugnis nach Absatz 1 insbesondere Auskunft zu ihren Fragen zu geben und Einsicht in alle Unterlagen und Akten, insbesondere in die gespeicherten Daten und die Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten stehen, sowie jederzeit Zutritt zu den Diensträumen zu gewähren. Der Sächsische Datenschutzbeauftragte hat das Landesamt für Verfassungsschutz vor Beginn einer Kontrolle in den Diensträumen zu informieren.