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§ 12a SächsVSG
Gesetz über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Verfassungsschutzgesetz - SächsVSG)
Landesrecht Sachsen

Dritter Abschnitt – Übermittlungsvorschriften

Titel: Gesetz über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Verfassungsschutzgesetz - SächsVSG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsVSG
Gliederungs-Nr.: 12-1
Normtyp: Gesetz

§ 12a SächsVSG – Übermittlung von nach § 5a erhobenen personenbezogenen Daten

(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf unter den Voraussetzungen des § 5a erhobene personenbezogene Daten den in § 12 genannten Behörden nur zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Lebensgefahr oder einer dringenden Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, für Gesundheit oder Freiheit einer Person oder für herausragende Sach- oder Vermögenswerte übermitteln. Für personenbezogene Daten nach § 5a Abs. 7 Satz 2 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass es sich um Gegenstände von bedeutendem Wert, die der Versorgung der Bevölkerung dienen, um Gegenstände von kulturell herausragendem Wert oder um die in § 305 StGB genannten Bauwerke handeln muss.

(2) Zur Verfolgung von Straftaten darf das Landesamt für Verfassungsschutz unter den Voraussetzungen des § 5a erhobene personenbezogene Daten den Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltlichen Sachleitungsbefugnis, den Polizeidienststellen nur übermitteln, soweit die Voraussetzungen des § 100c StPO vorliegen und für die Straftat eine Höchststrafe von mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe angedroht wird.

(3) Die Übermittlung nach den Absätzen 1 und 2 ist nur zulässig, soweit

  1. 1.
    sie zur Erfüllung der Aufgaben des Empfängers erforderlich ist,
  2. 2.
    nach eigenen Erkenntnissen des Landesamtes für Verfassungsschutz ausgeschlossen werden kann, dass der Empfänger die Daten für andere Zwecke nutzt,
  3. 3.
    die bisherige Kennzeichnung der Daten aufrechterhalten bleibt,
  4. 4.
    sichergestellt ist, dass der Empfänger § 7a Abs. 2 entsprechend anwendet, und
  5. 5.
    die Übermittlung an ausländische Behörden nur im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz erfolgt.