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§ 4 SächsVerfGHG
Gesetz über Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verfassungsgerichtshofsgesetz - SächsVerfGHG)
Landesrecht Sachsen

Erster Teil – Organisatorische Bestimmungen

Titel: Gesetz über Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verfassungsgerichtshofsgesetz - SächsVerfGHG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsVerfGHG
Gliederungs-Nr.: 112-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 SächsVerfGHG – Amtseid

(1) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes leisten vor Aufnahme ihres Amtes in öffentlicher Sitzung des Landtages folgenden Eid:

"Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundsatz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des Freistaates Sachsen und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen."

(2) Der Eid kann auch mit der Beteuerung "So wahr mir Gott helfe" geleistet werden. Bekennt sich ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes zu einer Religionsgemeinschaft, deren Angehörigen das Gesetz die Verwendung einer anderen Beteuerungsformel gestattet, so kann es diese gebrauchen.

(3) Im Falle der Wiederwahl bedarf es keiner erneuten Vereidigung.