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§ 39 SächsVerfGHG
Gesetz über Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verfassungsgerichtshofsgesetz - SächsVerfGHG)
Landesrecht Sachsen

Dritter Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → Neunter Abschnitt – Verfahren in den Fällen des § 7 Nr. 9 (Aberkennung des Mandats oder der Mitgliedschaft in der Staatsregierung)

Titel: Gesetz über Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verfassungsgerichtshofsgesetz - SächsVerfGHG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsVerfGHG
Gliederungs-Nr.: 112-1
Normtyp: Gesetz

§ 39 SächsVerfGHG – Zurücknahme der Anklage

(1) Der Landtag kann die Anklage bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung auf Grund eines Beschlusses zurücknehmen. Ein Antrag auf Rücknahmebeschluss muss von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtages gestellt werden. Der Beschluss erfordert bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages eine Zweidrittelmehrheit, die jedoch mehr als die Hälfte der Mitglieder des Landtages betragen muss.

(2) Die Anklage wird vom Präsidenten des Landtages durch Übersendung einer Ausfertigung des Beschlusses an den Verfassungsgerichtshof zurückgenommen. § 37 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Der Präsident des Verfassungsgerichtshofes teilt dem Angeklagten den Eingang des Rücknahmebeschlusses mit.

(3) Die Zurücknahme der Anklage ist unwirksam, wenn ihr der Angeklagte innerhalb eines Monats nach Erhalt der Mitteilung nach Absatz 2 Satz 3 schriftlich gegenüber dem Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes widerspricht.