§ 38 SächsVerfGHG
Gesetz über Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verfassungsgerichtshofsgesetz - SächsVerfGHG)
Gesetz über Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verfassungsgerichtshofsgesetz - SächsVerfGHG)
Landesrecht Sachsen
Dritter Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → Neunter Abschnitt – Verfahren in den Fällen des § 7 Nr. 9 (Aberkennung des Mandats oder der Mitgliedschaft in der Staatsregierung)
§ 38 SächsVerfGHG – Anklagefrist
(1) Die Anklage kann nur innerhalb eines Jahres, nachdem der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt dem Landtag bekannt geworden ist, erhoben werden.
(2) Soweit die Frist bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes verstrichen ist, kann die Anklage noch binnen drei Monaten seit In-Kraft-Treten erhoben werden, wenn der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nach In-Kraft-Treten der Verfassung des Freistaates Sachsen eingetreten ist.