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§ 36 SächsVerfGHG
Gesetz über Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verfassungsgerichtshofsgesetz - SächsVerfGHG)
Landesrecht Sachsen

Dritter Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → Achter Abschnitt – Verfahren in den Fällen des § 7 Nr. 8 (Normenkontrolle auf kommunalen Antrag)

Titel: Gesetz über Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verfassungsgerichtshofsgesetz - SächsVerfGHG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsVerfGHG
Gliederungs-Nr.: 112-1
Normtyp: Gesetz

§ 36 SächsVerfGHG – Antragsfrist, Verfahren

(1) Der Antrag ist nur innerhalb eines Jahres seit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zulässig. Ist ein Gesetz vor dem In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes in Kraft getreten, so kann der Antrag bis zum Ablauf eines Jahres seit dem In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes gestellt werden.

(2) Für das Verfahren und die Entscheidung gelten die §§ 22 bis 24 entsprechend.