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§ 3 SächsVerfGHG
Gesetz über Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verfassungsgerichtshofsgesetz - SächsVerfGHG)
Landesrecht Sachsen

Erster Teil – Organisatorische Bestimmungen

Titel: Gesetz über Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verfassungsgerichtshofsgesetz - SächsVerfGHG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsVerfGHG
Gliederungs-Nr.: 112-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 SächsVerfGHG – Wahl

(1) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes sollen frühestens drei Monate und spätestens einen Monat vor Beendigung des Amtes ihrer Vorgänger gewählt werden. Ist der Landtag in dieser Zeit aufgelöst, findet die Wahl innerhalb von drei Monaten nach dem ersten Zusammentritt des neu gewählten Landtages statt.

(2) Vorschlagsberechtigt für die Wahl der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes sind die Staatsregierung und das Landtagspräsidium.

(3) Der Landtag wählt die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes ohne Aussprache in geheimer Wahl mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder auf die Dauer von neun Jahren. Dasselbe gilt für die Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten. Eine Anhörung der Vorgeschlagenen findet nicht statt. Wiederwahl ist zulässig.