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§ 29 SächsVerfGHG
Gesetz über Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verfassungsgerichtshofsgesetz - SächsVerfGHG)
Landesrecht Sachsen

Dritter Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → Vierter Abschnitt – Verfahren in den Fällen des § 7 Nr. 4 (Verfassungsbeschwerde)

Titel: Gesetz über Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verfassungsgerichtshofsgesetz - SächsVerfGHG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsVerfGHG
Gliederungs-Nr.: 112-1
Normtyp: Gesetz

§ 29 SächsVerfGHG – Einlegungsfrist

(1) Die Verfassungsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat zu erheben und zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist. In anderen Fällen beginnt die Frist mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht zu verkünden ist, mit ihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer, wird dabei dem Beschwerdeführer eine Abschrift der Entscheidung in vollständiger Form nicht erteilt, so wird die Frist des Satzes 1 dadurch unterbrochen, dass der Beschwerdeführer schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle die Erteilung einer in vollständiger Form abgefassten Entscheidung beantragt. Die Unterbrechung dauert fort, bis die Entscheidung in vollständiger Form dem Beschwerdeführer von dem Gericht erteilt oder von Amts wegen oder von einem anderen an dem Verfahren Beteiligten zugestellt wird.

(2) War ein Beschwerdeführer ohne Verschulden verhindert, die Frist des Absatzes 1 einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewählt werden. Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig. Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden eines Beschwerdeführers gleich.

(3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den ein Rechtsweg nicht offen steht, so kann die Verfassungsbeschwerde nur binnen eines Jahres seit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes oder dem Erlass des Hoheitsaktes erhoben werden.

(4) Ist ein Gesetz vor dem In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes in Kraft getreten, so kann die Verfassungsbeschwerde bis zum Ablauf eines Jahres seit dem In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes erhoben werden. War ein sonstiger Hoheitsakt bei In-Kraft-Treten der Verfassung des Freistaates Sachsen noch nicht rechtskräftig oder bestandskräftig und der Rechtsweg erschöpft, so kann die Verfassungsbeschwerde bis zum Ablauf eines Monats seit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes erhoben werden.