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§ 16 SächsVerfGHG
Gesetz über Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verfassungsgerichtshofsgesetz - SächsVerfGHG)
Landesrecht Sachsen

Zweiter Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften

Titel: Gesetz über Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verfassungsgerichtshofsgesetz - SächsVerfGHG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsVerfGHG
Gliederungs-Nr.: 112-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 SächsVerfGHG – Kosten und Auslagenerstattung
(anstatt §§ 34 und 34a des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes)

(1) Das Verfahren des Verfassungsgerichtshofes ist kostenfrei. § 34 Absatz 2 und 3 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes findet keine Anwendung.

(2) Erweist sich im Verfahren nach § 7 Nr. 9 der Antrag auf Aberkennung des Mandats oder Amtes als unbegründet, so sind dem Angeklagten die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu erstatten.

(3) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, so sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten.

(4) In den übrigen Fällen kann der Verfassungsgerichtshof volle oder teilweise Erstattung der notwendigen Auslagen anordnen.