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§ 6 SächsUVPG
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsUVPG
Gliederungs-Nr.: 660-7
Normtyp: Gesetz

§ 6 SächsUVPG – Beliehene Sachverständige

(1) Sachverständige, die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 5 Abs. 2 durchführen, bedürfen der Beleihung durch das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. Die Beleihung einer juristischen oder natürlichen Person erfolgt auf Antrag, wenn diese die für die selbstständige Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit besitzt. Diese Voraussetzung erfüllt, wer als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation nach §§ 9 oder 10 des Gesetzes zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (Umweltauditgesetz - UAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166, 3179) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zugelassen oder als Sachverständiger in Genehmigungsverfahren im Umweltbereich nach § 36 Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 144 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2423), in der jeweils geltenden Fassung, geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, öffentlich bestellt ist. Die Beleihung darf nur deutschen Staatsangehörigen, sonstigen Unionsbürgern oder Angehörigen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt werden. Sachverständigenorganisationen müssen ihren Sitz in einem dieser Staaten haben.

(2) Die Beliehenen werden bei dem Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie in einer öffentlich zugänglichen Liste geführt. In die Liste werden der Name, die Anschrift, das Datum der Beleihung und gegebenenfalls die Bezeichnung der Vorhaben, bei denen der Sachverständige zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung beliehen ist, eingetragen. In der Liste wird ein laufendes Verfahren zur Rücknahme oder zum Widerruf der Beleihung vermerkt.

(3) Die Beleihung kann auf die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Vorhaben oder Vorhabensarten im Sinne der Anlage 1 UVPG und der Anlage zu diesem Gesetz beschränkt werden.

(4) Der Antrag auf Beleihung muss Angaben dazu enthalten,

  1. 1.

    für welche Vorhaben, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, die Beleihung zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung begehrt wird und

  2. 2.

    für welche Vorhaben und Umweltauswirkungen die antragstellende Person selbst über die erforderliche Fachkunde verfügt und für welche Bereiche sie fachkundige Personen eingestellt hat.

(5) Dem Antrag sind beglaubigte Abschriften der im Sinne des Absatzes 1 tatbestandsmäßigen Zulassung nach §§ 9 oder 10 UAG oder der Bestellung nach § 36 Gewerbeordnung sowie der in diesen Verfahren vorgelegten Nachweise beizufügen. Das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie kann bei den für die Zulassung oder Bestellung nach dem Umweltauditgesetz und der Gewerbeordnung zuständigen Stellen jederzeit Auskünfte über den Bestand und Umfang der Zulassung oder Bestellung einholen. Das Antragsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e VwVfG abgewickelt werden. Eine beantragte Beleihung gilt nach sechs Monaten als erteilt; im Übrigen findet § 42a VwVfG Anwendung.

(6) Für die Rücknahme und den Widerruf der Beleihung gelten die Vorschriften des § 17 UAG entsprechend. Der Beliehene ist verpflichtet, Änderungen der Zulassung oder Bestellung nach Absatz 1 dem Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie unverzüglich mitzuteilen.