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§ 3 SächsUVPG
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsUVPG
Gliederungs-Nr.: 660-7
Normtyp: Gesetz

§ 3 SächsUVPG – Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Vorhaben, die

  1. 1.

    in der Anlage 1 UVPG oder

  2. 2.

    in der Anlage 1 zu diesem Gesetz

aufgeführt sind, sowie für deren Änderung einschließlich der Erweiterung.

(1a) Dieses Gesetz gilt ferner für Pläne und Programme, die

  1. 1.

    in der Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführt oder nach den §§ 14b bis 14d UVPG einer Strategischen Umweltprüfung zu unterziehen sind oder

  2. 2.

    in der Anlage 2 zu diesem Gesetz aufgeführt sind,

sowie für deren Änderung.

(2) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    weitere Vorhaben, Pläne und Programme in die Anlagen zu diesem Gesetz aufzunehmen, die aufgrund von bindenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder Strategischen Umweltprüfung zu unterziehen sind,

  2. 2.

    die Festlegungen zu den in den Anlagen zu diesem Gesetz aufgeführten Vorhaben, Plänen und Programmen an Vorgaben des Bundes oder der Europäischen Gemeinschaften anzupassen, sowie

  3. 3.

    Vorhaben, Pläne und Programme unter Beachtung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften zum Anwendungsbereich der durch dieses Gesetz umgesetzten Richtlinien aus den Anlagen zu diesem Gesetz herauszunehmen.