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§ 9 SächsUKG
Sächsisches Gesetz über die Umzugskostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Umzugskostengesetz - SächsUKG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Sächsisches Gesetz über die Umzugskostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Umzugskostengesetz - SächsUKG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsUKG
Gliederungs-Nr.: 242-7
Normtyp: Gesetz

§ 9 SächsUKG – Andere Auslagen

(1) Die notwendigen ortsüblichen Maklergebühren für die Vermittlung einer Mietwohnung und einer Garage oder die entsprechenden Auslagen bis zu dieser Höhe für eine eigene Wohnung werden erstattet.

(2) Die Auslagen für einen durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht der Kinder des Berechtigten (§ 6 Absatz 3 Satz 2) werden bis zu 40 Prozent des im Zeitpunkt der Beendigung des Umzuges maßgebenden Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 12 des Sächsischen Besoldungsgesetzes für jedes Kind erstattet.

(3) Die Auslagen für einen Kochherd werden bis zu einem Betrag von 250 Euro erstattet, wenn seine Beschaffung beim Bezug der neuen Wohnung notwendig ist. Sofern die neue Wohnung eine Mietwohnung ist, werden unter den gleichen Voraussetzungen auch die Auslagen für Öfen oder andere Heizungseinrichtungen bis zu einem Betrag von 170 Euro für jedes Zimmer erstattet.

(4) Das Staatsministerium für Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 3 festgesetzten Beträge veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen.