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§ 5 SächsUKG
Sächsisches Gesetz über die Umzugskostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Umzugskostengesetz - SächsUKG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Sächsisches Gesetz über die Umzugskostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Umzugskostengesetz - SächsUKG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsUKG
Gliederungs-Nr.: 242-7
Normtyp: Gesetz

§ 5 SächsUKG – Umzugskostenvergütung

(1) Die Umzugskostenvergütung umfasst

  1. 1.
    Beförderungsauslagen (§ 6),
  2. 2.
    Reisekosten (§ 7),
  3. 3.
    Mietentschädigung (§ 8),
  4. 4.
    andere Auslagen (§ 9),
  5. 5.
    Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen (§ 10),
  6. 6.
    Auslagen nach § 11.

(2) Zuwendungen, die für denselben Umzug von einer anderen Dienst- oder Beschäftigungsstelle gewährt werden, sind auf die Umzugskostenvergütung insoweit anzurechnen, als für denselben Zweck Umzugskostenvergütung nach diesem Gesetz gewährt wird.

(3) Die auf Grund einer Zusage nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Nr. 3 oder 4 gewährte Umzugskostenvergütung ist zurückzuzahlen, wenn der Berechtigte vor Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung des Umzuges aus einem von ihm zu vertretenden Grunde aus dem Dienstverhältnis ausscheidet. Die oberste Dienstbehörde kann hiervon Ausnahmen zulassen, wenn der Berechtigte unmittelbar in ein Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zu einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne von § 4 Abs. 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes oder einer diesem gleichstehenden Einrichtung im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes übertritt. Dies gilt auch für die Aufnahme einer Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhaltes anwendet, wenn der Bund oder eine der in § 4 Abs. 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes bezeichneten Körperschaften durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in andererWeise beteiligt ist.