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§ 9 SächsTGV
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über das Trennungsgeld der Beamten und Richter (Sächsische Trennungsgeldverordnung - SächsTGV)
Landesrecht Sachsen
Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über das Trennungsgeld der Beamten und Richter (Sächsische Trennungsgeldverordnung - SächsTGV)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsTGV
Gliederungs-Nr.: 242-7.1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 9 SächsTGV – Verfahren, Verwaltungsvorschriften

(1) Das Trennungsgeld wird auf Antrag, der innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren schriftlich zu stellen ist, bewilligt. Die Frist für die Antragsstellung beginnt jeweils mit Ablauf des Kalendermonats, für den das Trennungsgeld zusteht. Das Trennungsgeld wird monatlich nachträglich abgerechnet und gezahlt.

(2) Der Berechtigte hat nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Trennungsgeldbewilligung vorliegen, insbesondere hat er das fortwährende Bemühen um eine Wohnung (§ 2 Abs. 1) zu belegen.

(3) Der Zustimmung der Obersten Dienstbehörde bedürfen:

  1. 1.
    die Gewährung von Trennungsgeld in den Fällen des § 1 Abs. 2 Nr. 14,
  2. 2.
    die Weiterbewilligung von Trennungsgeld nach § 2 Abs. 2 Satz 3,
  3. 3.
    die Weiterbewilligung von Trennungsgeld nach § 3 über die Dauer von zwei Jahren hinaus.

(4) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Staatsministerium der Finanzen.