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§ 6 SächsTGV
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über das Trennungsgeld der Beamten und Richter (Sächsische Trennungsgeldverordnung - SächsTGV)
Landesrecht Sachsen
Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über das Trennungsgeld der Beamten und Richter (Sächsische Trennungsgeldverordnung - SächsTGV)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsTGV
Gliederungs-Nr.: 242-7.1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 SächsTGV – Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort

(1) Ein Berechtigter, der täglich an den Wohnort zurückkehrt oder dem die tägliche Rückkehr zuzumuten ist, erhält als Trennungsgeld Fahrtkostenerstattung bei der Benutzung von regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln, mit Ausnahme von Flugzeugen wie bei Dienstreisen. Bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges wird eine Wegstreckenentschädigung gemäß § 5 Abs. 1 SächsRKG gewährt. Ein Berechtigter, der mit einem Kraftfahrzeug einer anderen Person, die für seine Mitnahme keinen Anspruch auf Mitnahmeentschädigung nach § 5 Abs. 5 SächsRKG hat, mitgenommen wurde, erhält Mitnahmeentschädigung in Höhe von 2 Cent je Kilometer, soweit ihm für die Mitnahme Auslagen entstanden sind.

(2) Auf das Trennungstagegeld nach Absatz 1 sind die Fahrauslagen anzurechnen, die für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und bisheriger Dienststätte entstanden wären, wenn die Entfernung mindestens fünf Kilometer beträgt. Dabei ist als Aufwand ein Betrag von 8 Cent je Entfernungskilometer und Arbeitstag zu Grunde zu legen. Von der Anrechnung ist ganz oder teilweise abzusehen, wenn der Berechtigte nachweist, dass er bei Fahrten zwischen Wohnung und bisheriger Dienststätte üblicherweise keinen entsprechenden Aufwand hätte.

(3) Muss aus dienstlichen Gründen am Dienstort übernachtet werden, werden die dadurch entstandenen notwendigen Mehraufwendungen erstattet. Für die Erstattung der Übernachtungskosten gilt § 7 SächsRKG entsprechend.

(4) Das Trennungsgeld nach den Absätzen 1 und 2 darf das in einem Kalendermonat zustehende Trennungsgeld nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 4 nicht übersteigen. In den ersten 14 Tagen nach beendeter Dienstantrittsreise ist zur Erstattung der Übernachtungskosten von 20 EUR je Übernachtung auszugehen. Nach Ablauf dieser Frist ist zur Erstattung der Übernachtungskosten von 11,67 EUR je Übernachtung auszugehen.