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§ 12 SächsTGV
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über das Trennungsgeld der Beamten und Richter (Sächsische Trennungsgeldverordnung - SächsTGV)
Landesrecht Sachsen
Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über das Trennungsgeld der Beamten und Richter (Sächsische Trennungsgeldverordnung - SächsTGV)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsTGV
Gliederungs-Nr.: 242-7.1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 12 SächsTGV – In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.

(2) § 11 Abs. 1 bis 4 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2002 außer Kraft.

(3) § 11 Abs. 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft.