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§ 27 SächsSÜG
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Sicherheitsprüfungsgesetz - SächsSÜG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 5 – Sicherheitsüberprüfungen im nicht-öffentlichen Bereich

Titel: Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Sicherheitsprüfungsgesetz - SächsSÜG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsSÜG
Gliederungs-Nr.: 22-7
Normtyp: Gesetz

§ 27 SächsSÜG – Sicherheitserklärung

(1) Abweichend von § 13 Abs. 5 Satz 1 leitet die betroffene Person ihre Sicherheitserklärung der nicht-öffentlichen Stelle zu, in der sie beschäftigt ist. Im Falle der Einbeziehung des Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten fügt sie dessen Zustimmung bei. Die nicht-öffentliche Stelle prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben und darf, soweit dies erforderlich ist, die Personalunterlagen beiziehen. Sie gibt die Sicherheitserklärung an die zuständige Stelle weiter und teilt dieser vorhandene sicherheitserhebliche Erkenntnisse mit.

(2) Ist eine Ausnahme von dem Grundsatz der getrennten Aufgabenwahrnehmung im Sinne des § 26 Abs. 2 Satz 2 zugelassen, leitet die betroffene Person die Sicherheitserklärung unmittelbar der zuständigen Stelle zu. Im Falle der Einbeziehung des Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten fügt sie dessen Zustimmung bei. Die zuständige Stelle überprüft in diesem Falle die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben. Sie darf hierzu die Personalunterlagen beiziehen.