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§ 19 SächsSÜG
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Sicherheitsprüfungsgesetz - SächsSÜG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 4 – Akten über die Sicherheitsüberprüfung; Datenverarbeitung

Titel: Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Sicherheitsprüfungsgesetz - SächsSÜG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsSÜG
Gliederungs-Nr.: 22-7
Normtyp: Gesetz

§ 19 SächsSÜG – Sicherheitsakte und Sicherheitsüberprüfungsakte

(1) Die zuständige Stelle führt über die betroffene Person eine Sicherheitsakte, in die alle die Sicherheitsüberprüfung betreffenden Informationen aufzunehmen sind.

(2) Informationen über die persönlichen, dienstlichen und arbeitsrechtlichen Verhältnisse der Personen, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit befasst sind, sind zur Sicherheitsakte zu nehmen, soweit sie für die sicherheitsmäßige Beurteilung erheblich sind. Dazu zählen insbesondere:

  1. 1.

    Zuweisung, Übertragung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, die dazu erteilte Ermächtigung sowie deren Änderungen und Beendigung,

  2. 2.

    Umsetzung, Abordnung, Versetzung und Ausscheiden,

  3. 3.

    Änderungen des Familienstandes, des Namens, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit,

  4. 4.

    Anhaltspunkte für geistige oder seelische Störungen, für Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenmissbrauch,

  5. 5.

    Anhaltspunkte für Überschuldung, insbesondere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse,

  6. 6.

    Straf- und Disziplinarsachen sowie dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen.

(3) Die Sicherheitsakte ist keine Personalakte. Sie ist gesondert zu führen und darf weder der personalverwaltenden Stelle noch der betroffenen Person zugänglich gemacht werden; § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt. Im Falle des Wechsels der Dienststelle, des Dienstherrn oder des Arbeitgebers ist die Sicherheitsakte an die neue Beschäftigungsstelle abzugeben, wenn auch dort eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausgeübt werden soll.

(4) Die mitwirkende Behörde führt über die betroffene Person eine Sicherheitsüberprüfungsakte, in die aufzunehmen sind:

  1. 1.

    Informationen, die die Sicherheitsüberprüfung, die durchgeführten Maßnahmen und das Ergebnis betreffen,

  2. 2.

    Nichtaufnahme oder Ausscheiden aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit sowie

  3. 3.

    Änderungen des Familienstandes, des Namens, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit.

Die in Absatz 2 Nr. 4 bis 6 genannten Daten sind zur Sicherheitsüberprüfungsakte zu nehmen, wenn sie sicherheitserheblich sind.

(5) Die zuständige Stelle ist verpflichtet, die in Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 genannten Daten unverzüglich der mitwirkenden Behörde zu übermitteln. Die Übermittlung der in Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 genannten Daten erfolgt nach den in § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 festgelegten Fristen.