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§ 13 SächsSÜG
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Sicherheitsprüfungsgesetz - SächsSÜG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 3 – Datenerhebung und Verfahren

Titel: Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Sicherheitsprüfungsgesetz - SächsSÜG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsSÜG
Gliederungs-Nr.: 22-7
Normtyp: Gesetz

§ 13 SächsSÜG – Sicherheitserklärung

(1) In der Sicherheitserklärung sind von der betroffenen Person anzugeben:

  1. 1.

    Familiennamen, auch frühere, Vornamen und Geschlecht,

  2. 2.

    Geburtsdatum und Geburtsort,

  3. 3.

    Staatsangehörigkeit, auch frühere und weitere Staatsangehörigkeiten,

  4. 4.

    Familienstand,

  5. 5.

    Wohnsitze und Aufenthalte von längerer Dauer als zwei Monate, und zwar im Inland in den vergangenen fünf Jahren, im Ausland ab dem 18. Lebensjahr,

  6. 6.

    ausgeübter Beruf,

  7. 7.

    Arbeitgeber und dessen Anschrift,

  8. 8.

    Anzahl der Kinder,

  9. 9.

    im Haushalt lebende Personen über 18 Jahre (Namen, auch frühere, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort und Verhältnis zu dieser Person),

  10. 10.

    Eltern, Stief- oder Pflegeeltern (Namen, auch frühere, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz),

  11. 11.

    Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten, Wehr- oder Zivildienstzeiten mit Angabe der Funktion, Ausbildungsstätten, Beschäftigungsstellen sowie deren Anschriften; bei Bürgern der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik unter Beifügung einer beglaubigten Kopie des Ausweises für Arbeits- und Sozialversicherung (ausgenommen sind Teile, die medizinische Angaben und Gesundheitsdaten enthalten),

  12. 12.

    Nummer des Personalausweises oder Reisepasses,

  13. 13.

    Angaben über in den vergangenen fünf Jahren durchgeführte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und ob zurzeit die finanziellen Verpflichtungen erfüllt werden können,

  14. 14.

    anhängige Straf- und Disziplinarverfahren,

  15. 15.

    Angaben zu Wohnsitzen, Aufenthalten, Reisen, nahen Angehörigen und sonstigen Beziehungen in und zu Staaten, in denen nach Feststellung des Bundesministeriums des Innern als Nationale Sicherheitsbehörde besondere Sicherheitsrisiken für die mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit befassten Personen zu besorgen sind,

  16. 16.

    Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, auch solche, die auf einen Anbahnungs- und Werbungsversuch hindeuten können,

  17. 17.

    Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen,

  18. 18.

    herausgehobene Funktionen innerhalb der Parteien, Massenorganisationen, bewaffneten Organe, Behörden oder Betriebe der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik,

  19. 19.

    Tätigkeiten für das ehemalige Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit der DDR, die Verwaltung Aufklärung im Ministerium für Nationale Verteidigung oder das Arbeitsgebiet 1 der Kriminalpolizei der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik,

  20. 20.

    zwei Auskunftspersonen zur Identitätsprüfung des Betroffenen nur bei der Sicherheitsüberprüfung nach §§ 9 und 10 (Namen, Vornamen, Anschrift und Verhältnis zur Person),

  21. 21.

    drei Referenzpersonen (Namen, Vornamen, Beruf, berufliche und private Anschrift und Rufnummern sowie zeitlicher Beginn der Bekanntschaft) nur bei einer Sicherheitsüberprüfung nach § 10 sowie

  22. 22.

    Angaben zu früheren Sicherheitsüberprüfungen.

Der Erklärung sind zwei aktuelle Lichtbilder mit der Angabe des Jahres der Aufnahme beizufügen.

(2) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 8 entfallen die Angaben zu Absatz 1 Nr. 8, 11 und 12 und die Pflicht, Lichtbilder beizubringen; Absatz 1 Nr. 10 entfällt, soweit die dort genannten Personen nicht mit der betroffenen Person in einem Haushalt leben. Zur Person des Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten der betroffenen Person sind mit dessen Zustimmung die in Absatz 1 Nr. 1 bis 4, 16 bis 19 genannten Daten anzugeben. Ergeben sich aus der Sicherheitserklärung oder auf Grund der Abfrage aus einer der in § 6 des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz - BVerfSchG) vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3202, 3217) geändert worden ist, genannten Verbunddateien sicherheitserhebliche Erkenntnisse über den Ehegatten, Lebenspartner oder Lebensgefährten der betroffenen Person, sind weitere Überprüfungsmaßnahmen nur zulässig, wenn der Ehegatte, Lebenspartner oder Lebensgefährte mit seiner Zustimmung in die erweiterte Sicherheitsüberprüfung einbezogen wird.

(3) Wird der Ehegatte, Lebenspartner oder Lebensgefährte in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen, sind zusätzlich für diesen die in Absatz 1 Nr. 5 bis 7, 12 bis 15 genannten Daten anzugeben.

(4) Bei Sicherheitsüberprüfungen der in § 3 Abs. 5 Satz 1 genannten Personen sind zusätzlich die Wohnsitze und Aufenthalte seit der Geburt, die Geschwister und Kinder (Namen, auch frühere, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Wohnsitze), abgeschlossene Straf- und Disziplinarverfahren sowie alle Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik anzugeben.

(5) Die Sicherheitserklärung ist von der betroffenen Person der zuständigen Stelle zuzuleiten. Diese prüft die Angaben auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit. Zu diesem Zweck kann die Personalakte eingesehen werden. Die zuständige Stelle leitet die Sicherheitserklärung an die mitwirkende Behörde weiter und beauftragt diese, eine Sicherheitsüberprüfung durchzuführen, es sei denn, die zuständige Stelle hat bereits bei der Prüfung der Sicherheitserklärung festgestellt, dass ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit entgegensteht. Die mitwirkende Behörde kann mit Zustimmung der zuständigen Stelle und der betroffenen Person in die Personalakte Einsicht nehmen, wenn dies zur Klärung oder Beurteilung sicherheitserheblicher Erkenntnisse unerlässlich ist.