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§ 7 SächsStrG
Straßengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz - SächsStrG)
Landesrecht Sachsen

Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen → 1. Abschnitt – Grundvorschriften

Titel: Straßengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz - SächsStrG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsStrG
Gliederungs-Nr.: 471-4
Normtyp: Gesetz

§ 7 SächsStrG – Umstufung

(1) Umstufung ist die Allgemeinverfügung, durch die eine öffentliche Straße einer anderen, ihrer Verkehrsbedeutung entsprechenden Straßenklasse zugeordnet wird (Aufstufung, Abstufung). Die Umstufung ist von der nach Absatz 3 zuständigen Behörde mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekannt zu machen. Umstufungen, durch die der Widmungsumfang der Straße beschränkt wird (gemeingebrauchsbeschränkende Umstufungen), setzen keine Teileinziehung voraus. § 8 Absatz 4 ist auf gemeingebrauchsbeschränkende Umstufungen entsprechend anzuwenden.

(2) Ändert sich die Verkehrsbedeutung einer Straße, soll diese in die entsprechende Straßenklasse umgestuft werden. Das Gleiche gilt, wenn eine Straße nicht in die ihrer Verkehrsbedeutung entsprechenden Straßenklasse eingeordnet ist oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für die Umstufung vorliegen.

(3) Die Aufstufung zur Staatsstraße und die Abstufung einer Staatsstraße verfügt das Landesamt für Straßenbau und Verkehr. Die Aufstufung zur Kreisstraße und die Abstufung einer Kreisstraße verfügt die obere Straßenaufsichtsbehörde. Die Aufstufung zur Gemeindestraße und die Abstufung einer Gemeindestraße sowie die Umstufung von sonstigen öffentlichen Straßen verfügt die untere Straßenaufsichtsbehörde. Die an der Umstufung beteiligten Träger der Straßenbaulast sind vor der Umstufung zu hören. Gemeindeverbindungsstraßen können nur im Einvernehmen mit den betroffenen Gemeinden abgestuft werden. Soweit die für die Umstufung zuständige Behörde nicht Behörde des Trägers der Straßenbaulast ist, sind gemeingebrauchsbeschränkende Umstufungen nur im Einvernehmen mit den betroffenen Straßenbaulastträgern zulässig.

(4) Die Umstufung soll nur zum Ende eines Haushaltsjahres ausgesprochen und drei Monate vorher angekündigt werden.

(5) § 6 Abs. 4 gilt entsprechend. Die Umstufung wird mit der Ingebrauchnahme für den neuen Verkehrszweck wirksam.

(6) Wird im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach § 6 Abs. 5 ein Teil einer Straße in eine andere einbezogen, die einer anderen Straßenklasse angehört, gilt der einbezogene Straßenteil mit der Inbetriebnahme für den neuen Verkehrszweck als in die andere Straßenklasse umgestuft. Einer öffentlichen Bekanntmachung nach Absatz 1 bedarf es nicht.