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§ 58 SächsStrG
Straßengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz - SächsStrG)
Landesrecht Sachsen

Dritter Teil – Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Straßengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz - SächsStrG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsStrG
Gliederungs-Nr.: 471-4
Normtyp: Gesetz

§ 58 SächsStrG – Sondernutzung (Übergangsvorschrift zu §§ 18 ff.)

(1) Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehenden Rechte und Befugnisse zur Benutzung einer Straße über den Gemeingebrauch hinaus gelten als Sondernutzungen im Sinne dieses Gesetzes. Die Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 gilt als erteilt, solange sie nicht widerrufen oder durch Fristablauf erloschen ist. Nach bisherigem Recht unwiderrufliche und zugleich unbefristete Nutzungsrechte können zur Beseitigung von Beeinträchtigungen des Gemeingebrauchs widerrufen werden; dies gilt auch für das befristete Nutzungsrecht. Wird in den Fällen des Satzes 3 die Sondernutzung widerrufen, so kann der Betroffene für die dadurch entstehenden Vermögensnachteile vom Träger der Straßenbaulast eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

(2) (weggefallen)

(3) Sondernutzungen im Sinne des § 13 der Straßenverordnung, die nach diesem Gesetz sonstige Benutzungen der Straßen im Sinne von § 23 sind, sollen nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes durch bürgerlich-rechtliche Verträge geregelt werden.