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§ 50 SächsStrG
Straßengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz - SächsStrG)
Landesrecht Sachsen

Zweiter Teil – Straßenbaulastträger, Aufsicht und Zuständigkeit

Titel: Straßengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz - SächsStrG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsStrG
Gliederungs-Nr.: 471-4
Normtyp: Gesetz

§ 50 SächsStrG – Behörden nach den Bundesfernstraßengesetz

(1) Oberste Landesstraßenbaubehörde ist das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. Straßenbaubehörden sind

  1. 1.

    das Landesamt für Straßenbau und Verkehr, wobei sich die Erledigung der Unterhaltung und Instandsetzung von Bundesstraßen nach § 50a richtet, (1)

  2. 2.

    die Gemeinden, soweit sie Träger der Straßenbaulast für die Bundesstraßen sind.

(2) Oberste Straßenaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. Straßenaufsichtsbehörde ist

  1. 1.

    das Landesamt für Straßenbau und Verkehr, soweit eine Gemeinde Träger der Straßenbaulast ist oder soweit die Aufgabenerledigung durch die Landkreise und Kreisfreien Städte nach § 50a erfolgt.

  2. 2.

    im Übrigen das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.

(3) Die Aufgaben nach § 50a werden von den Landkreisen und Kreisfreien Städten nach Weisung erledigt. Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt. Die Beschränkungen nach § 2 Absatz 3 Satz 3 der Sächsischen Gemeindeordnung sowie nach § 2 Absatz 3 Satz 3 der Sächsischen Landkreisordnung finden keine Anwendung. Fachaufsichtsbehörde ist die Straßenaufsichtsbehörde nach Absatz 2 Nr. 1. Die Fachaufsichtsbehörden können die Befugnisse des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt bei Gefahr im Verzug oder dann ausüben, wenn einer Weisung innerhalb der gesetzten Frist keine Folge geleistet wird. Sie können einen Dritten mit der Durchführung beauftragen. Die Landkreise und Kreisfreien Städte haben die Mehrkosten zu tragen, die aufgrund der Durchführung der Maßnahme durch die Fachaufsichtsbehörde oder durch einen von ihr beauftragten Dritten entstehen.

(4) Den Antrag nach § 6 Absatz 3 des Bundesfernstraßengesetzes stellt die für die neue Straßenklasse zuständige Straßenbaubehörde.

(5) Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr kann durch Rechtsverordnung die nach dem Bundesfernstraßengesetz in der jeweils geltenden Fassung der obersten Landesstraßenbaubehörde zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise auf nachgeordnete Behörden übertragen. In der Rechtsverordnung können auch die weiteren nach dem Bundesfernstraßengesetz für den Vollzug zuständigen Landesbehörden bestimmt werden. In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, dass Entscheidungen nach dem Bundesfernstraßengesetz in einem auf Grund sonstiger Rechtsvorschriften durchzuführenden Verfahren zu treffen sind.

(1) Red. Anm.:

Zu Übergangsbestimmungen siehe Artikel 80 Abs. 5 des Sächsischen Verwaltungsneuordnungsgesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138).