§ 45 SächsStrG
Straßengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz - SächsStrG)
Straßengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz - SächsStrG)
Landesrecht Sachsen
Zweiter Teil – Straßenbaulastträger, Aufsicht und Zuständigkeit
§ 45 SächsStrG – Straßenbaulast Dritter
(1) § 44 gilt nicht, soweit die Straßenbaulast auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften oder auf Grund öffentlichrechtlicher Verpflichtungen anderen Trägern obliegt oder übertragen wird.
(2) Bürgerlich-rechtliche Verpflichtungen Dritter zur Erfüllung der Aufgaben aus der Straßenbaulast lassen die Straßenbaulast als solche unberührt.