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§ 34 SächsStrG
Straßengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz - SächsStrG)
Landesrecht Sachsen

Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen → 6. Abschnitt – Kreuzungen und Umleitungen

Titel: Straßengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz - SächsStrG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsStrG
Gliederungs-Nr.: 471-4
Normtyp: Gesetz

§ 34 SächsStrG – Ermächtigung zu Rechtsverordnungen

Die oberste Straßenbaubehörde kann Rechtsverordnungen erlassen, durch die näher bestimmt wird

  1. 1.

    der Umfang der Kosten nach §§ 30 und 32;

  2. 2.

    welche Straßenanlagen zur Kreuzungsanlage und welche Teile einer Kreuzung nach § 31 Abs. 1 und 2 zu der einen oder der anderen Straße gehören;

  3. 3.

    welche Anlagen einer Straße oder eines Gewässers zur Kreuzungsanlage nach § 33 gehören;

  4. 4.

    die Berechnung und die Zahlung von Ablösebeträgen nach § 31 Abs. 2 und nach § 33 Abs. 1 und 2.