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§ 4 SächsStatG
Sächsisches Statistikgesetz (SächsStatG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Sächsisches Statistikgesetz (SächsStatG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsStatG
Gliederungs-Nr.: 291-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 SächsStatG – Erhebungsstellen

(1) Das Statistische Landesamt ist zentrale Erhebungsstelle für Statistiken nach § 2 Abs. 1. Zur Durchführung einzelner Aufgaben dieser Statistiken können weitere Erhebungsstellen eingerichtet werden. Sie sind räumlich, organisatorisch und personell von anderen Verwaltungsstellen zu trennen. Die Fachaufsicht wird durch das Statistische Landesamt wahrgenommen.

(2) Sind kommunale Statistikstellen (§ 9) eingerichtet, so können diese die Aufgaben der Erhebungsstelle wahrnehmen. Soweit kommunale Statistikstellen Aufgaben der Erhebungsstelle wahrnehmen, können diese die für die Durchführung der Statistiken erhobenen Daten innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches und für diesen auswerten.

(3) Die in den Erhebungsstellen tätigen Personen dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse über Auskunftspflichtige während und nach ihrer Tätigkeit in der Erhebungsstelle nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden oder offenbaren. Sie sind vor dem Beginn ihrer Tätigkeit auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses (§ 18) und zur Geheimhaltung auch solcher Erkenntnisse über Auskunftspflichtige schriftlich zu verpflichten, die gelegentlich ihrer Tätigkeit gewonnen werden. Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der Tätigkeit in den Erhebungsstellen.