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§ 19 SächsStatG
Sächsisches Statistikgesetz (SächsStatG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Sächsisches Statistikgesetz (SächsStatG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsStatG
Gliederungs-Nr.: 291-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 SächsStatG – Übermittlung von Einzelangaben

(1) Die Übermittlung von Einzelangaben zwischen den mit der Durchführung einer Landesstatistik betrauten amtlichen Stellen und Personen ist zulässig, soweit dies zur Erstellung der Landesstatistik erforderlich ist.

(2) Das Statistische Landesamt darf dem Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der anderen Länder zur Erstellung koordinierter Länderstatistiken oder für methodische Untersuchungen Einzelangaben übermitteln.

(3) Für ausschließlich statistische Zwecke darf das Statistische Landesamt kommunalen Statistikstellen Einzelangaben für ihren Zuständigkeitsbereich übermitteln. Kommunale Statistikstellen, die Einzelangaben nach Satz 1 erhalten haben, müssen unverzüglich Zeitpunkt, Art, Umfang und Verwendungszweck der Übermittlung aufzeichnen. Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren.

(4) Für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Planungen, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen den obersten Bundes- oder Landesbehörden vom Statistischen Landesamt Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.

(5) Für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben dürfen vom Statistischen Landesamt Einzelangaben an Hochschulen oder sonstige Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung übermittelt werden.

(6) Personen, die Einzelangaben nach Absatz 5 erhalten sollen, werden vor der Übermittlung zur Geheimhaltung besonders verpflichtet, soweit sie nicht Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind. § 1 Abs. 2, 3 und 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, Artikel 4), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), gilt entsprechend. Personen, die nach Satz 1 besonders verpflichtet worden sind, stehen für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Abs. 2, 4, 5, §§ 204, 205) und des Dienstgeheimnisses (§ 353b Abs. 1) den für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten gleich.

(7) Die auf Grund einer besonderen Rechtsvorschrift oder auf Grund der Absätze 4 oder 5 übermittelten Einzelangaben dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt worden sind. In den Fällen des Absatzes 5 werden sie gelöscht, sobald das wissenschaftliche Vorhaben durchgeführt ist. Bei den Stellen, denen Einzelangaben übermittelt werden, wird durch organisatorische und technische Maßnahmen sichergestellt, dass nur Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Verpflichtete nach Absatz 6 Satz 1 Empfänger von Einzelangaben sind.

(8) Das Statistische Landesamt zeichnet die Übermittlung auf Grund einer besonderen Rechtsvorschrift oder nach den Absätzen 4 und 5 nach Inhalt, Stelle, der übermittelt wird, Datum und Zweck der Übermittlung auf. Die Aufzeichnungen werden mindestens fünf Jahre aufbewahrt.

(9) Die Bestimmungen der Absätze 4 bis 8 gelten für die Übermittlung von Daten aus kommunalen Statistikstellen entsprechend.