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§ 13 SächsStatG
Sächsisches Statistikgesetz (SächsStatG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Sächsisches Statistikgesetz (SächsStatG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsStatG
Gliederungs-Nr.: 291-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 SächsStatG – Erhebungsvordrucke

(1) Sind Erhebungsvordrucke durch den zu Befragenden auszufüllen, so werden die Antworten auf den Erhebungsvordrucken in der vorgegebenen Form erteilt.

(2) Die Richtigkeit der Angaben wird durch Unterschrift bestätigt, soweit es in den Erhebungsvordrucken vorgesehen ist.

(3) Die Erhebungsvordrucke können maschinenlesbar gestaltet werden. Sie dürfen keine Fragen über persönliche und sachliche Verhältnisse enthalten, die über die Erhebungs- und Hilfsmerkmale hinausgehen.

(4) Die Rechtsgrundlage der jeweiligen Landesstatistik und die bei ihrer Durchführung verwendeten Hilfsmerkmale werden auf den Erhebungsvordrucken angegeben. Bei Statistiken ohne Auskunftspflicht ist auf die Freiwilligkeit der Angaben hinzuweisen.