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§ 3 SächsSFG
Gesetz über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen (SächsSFG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen (SächsSFG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsSFG
Gliederungs-Nr.: 114-2
Normtyp: Gesetz

§ 3 SächsSFG – Religiöse Feiertage

(1) Religiöse Feiertage im Sinne dieses Gesetzes sind:

Erscheinungsfest (6. Januar),
Frühjahrsbußtag (7. Mittwoch vor Ostern),
Gründonnerstag,
Fronleichnam (soweit nicht gesetzlicher Feiertag),
Johannestag (24. Juni),
Peter und Paul (29. Juni),
Mariä Himmelfahrt (15. August),
Allerheiligen (1. November),
Maria Empfängnis (8. Dezember).

(2) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere religiöse Feiertage festzulegen, soweit hierfür auf Grund der Bedeutung einer Religionsgemeinschaft nach Tradition oder Mitgliederzahl ein Bedürfnis besteht.

(3) An den in Absatz 1 genannten und den nach Absatz 2 festgelegten religiösen Feiertagen haben

  1. 1.

    Schüler und Auszubildende das Recht, dem Unterricht oder der Ausbildung fernzubleiben,

  2. 2.

    Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, das Recht, der Arbeit fernzubleiben, wenn keine zwingenden betrieblichen Erfordernisse entgegenstehen,

soweit und solange dies erforderlich ist, um am Hauptgottesdienst ihrer Religionsgemeinschaft teilzunehmen.