§ 66 SächsSchiedsGütStG
Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz - SächsSchiedsGütStG)
Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz - SächsSchiedsGütStG)
Landesrecht Sachsen
Teil 3 – Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 66 SächsSchiedsGütStG – Vollstreckung
Die Vorschriften über Abschriften und Ausfertigungen (§ 34) und über die Vollstreckung aus dem Vergleich (§ 36) finden auch auf Vergleiche Anwendung, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes von einer Schiedsperson im Sinne der Vorschriften des Gesetzes über die Schiedsstellen in den Gemeinden zu Protokoll genommen worden sind.