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§ 64 SächsSchiedsGütStG
Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz - SächsSchiedsGütStG)
Landesrecht Sachsen

Teil 3 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz - SächsSchiedsGütStG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsSchiedsGütStG
Gliederungs-Nr.: 300-13
Normtyp: Gesetz

§ 64 SächsSchiedsGütStG – Fortdauer der Amtsausübung

(1) Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes im Amt befindlichen Vorsitzenden einer Schiedsstelle sind Friedensrichter im Sinne dieses Gesetzes. Ihre Amtszeit richtet sich nach bisherigem Recht.

(2) Das Amt der stellvertretenden Vorsitzenden einer Schiedsstelle endet mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.

(3) § 11 bleibt unberührt.