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§ 58 SächsSchiedsGütStG
Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz - SächsSchiedsGütStG)
Landesrecht Sachsen

Teil 2 – Gütestellen gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung

Titel: Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz - SächsSchiedsGütStG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsSchiedsGütStG
Gliederungs-Nr.: 300-13
Normtyp: Gesetz

§ 58 SächsSchiedsGütStG – Aktenführung

(1) Die Gütestelle hat Akten zu führen, die ein geordnetes Bild über ihre Tätigkeit geben. In den Akten müssen insbesondere angegeben sein:

  1. 1.
    die Namen und Anschriften der Parteien;
  2. 2.
    der Streitgegenstand;
  3. 3.
    der Zeitpunkt der Einreichung eines Güteantrags bei der Gütestelle, der Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags, weiterer Verfahrenshandlungen der Parteien und der Gütestelle sowie der Beendigung des Güteverfahrens und
  4. 4.
    der Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs.

(2) Im Falle des Abschlusses eines Vergleichs gelten § 31 Abs. 2 und § 32 entsprechend.

(3) Die Gütestelle hat die Akten einschließlich der Vergleichsprotokolle für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung des Verfahrens aufzubewahren. Nach Ablauf dieser Frist hat die Gütestelle die Vergleichsprotokolle dem Vorstand des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Gütestelle ihren Sitz hat, zur Verwahrung zuzuleiten.

(4) Innerhalb des in Absatz 3 genannten Zeitraums können die Parteien von der die Akten verwahrenden Stelle gegen Erstattung der hierdurch entstehenden Kosten beglaubigte Ablichtungen aus den Akten und die Ausfertigung geschlossener Vergleiche verlangen.