§ 55 SächsSchiedsGütStG
Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz - SächsSchiedsGütStG)
Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz - SächsSchiedsGütStG)
Landesrecht Sachsen
Teil 2 – Gütestellen gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung
§ 55 SächsSchiedsGütStG – Kreis möglicher Gütestellen
Als Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung können Vereinigungen, bei diesen bestehende Einrichtungen und natürliche Personen anerkannt werden.