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§ 51 SächsSchiedsGütStG
Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz - SächsSchiedsGütStG)
Landesrecht Sachsen

Teil 1 – Schiedsstellen in den Gemeinden → Abschnitt 4 – Kosten und Entschädigung

Titel: Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz - SächsSchiedsGütStG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsSchiedsGütStG
Gliederungs-Nr.: 300-13
Normtyp: Gesetz

§ 51 SächsSchiedsGütStG – Einwendungen gegen den Kostenansatz

(1) Über Einwendungen des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz oder gegen Maßnahmen nach § 48 Abs. 2 bis 4 entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat, durch richterlichen Beschluss. Die Erhebung von Einwendungen hat keine aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

(2) Das Verfahren vor dem Amtsgericht ist kostenfrei. Auslagen der Parteien werden nicht erstattet.