Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 47 SächsSchiedsGütStG
Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz - SächsSchiedsGütStG)
Landesrecht Sachsen

Teil 1 – Schiedsstellen in den Gemeinden → Abschnitt 4 – Kosten und Entschädigung

Titel: Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz - SächsSchiedsGütStG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsSchiedsGütStG
Gliederungs-Nr.: 300-13
Normtyp: Gesetz

§ 47 SächsSchiedsGütStG – Kostenschuldner

(1) Zur Tragung der Kosten ist verpflichtet, wer die Tätigkeit der Schiedsstelle beantragt hat.

(2) Kostenschuldner ist ferner

  1. 1.
    in einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der Antragsgegner, wenn allein wegen seines unentschuldigten Ausbleibens die Schlichtungsverhandlung nicht stattfinden kann;
  2. 2.
    wer die Kostenschuld durch eine vor dem Friedensrichter abgegebene oder diesem mitgeteilten Erklärung oder in einem Vergleich übernommen hat;
  3. 3.
    wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet;
  4. 4.
    wer die Erstellung von Abschriften oder Ausfertigungen beantragt hat.

(3) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. In den Fällen von Absatz 2 Nr. 1, 2 und 4 soll die Haftung nach Absatz 1 für nicht durch einen entrichteten Vorschuss gedeckte Kosten nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des vorrangig Haftenden erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint.