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§ 4 SächsSchiedsGütStG
Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz - SächsSchiedsGütStG)
Landesrecht Sachsen

Teil 1 – Schiedsstellen in den Gemeinden → Abschnitt 1 – Gemeindliche Schiedsstellen

Titel: Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz - SächsSchiedsGütStG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsSchiedsGütStG
Gliederungs-Nr.: 300-13
Normtyp: Gesetz

§ 4 SächsSchiedsGütStG – Friedensrichter

(1) Der Friedensrichter muss nach seiner Persönlichkeit und seinen Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.

(2) Friedensrichter kann nicht sein, wer

  1. 1.
    als Rechtsanwalt zugelassen oder als Notar bestellt ist;
  2. 2.
    die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt;
  3. 3.
    das Amt eines Berufsrichters oder Staatsanwalts ausübt oder als Polizei- oder Justizbediensteter tätig ist.

(3) Friedensrichter kann ferner nicht sein, wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder durch gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

(4) Friedensrichter soll nicht sein, wer

  1. 1.
    bei Beginn der Amtsperiode das 30. Lebensjahr noch nicht oder das 70. Lebensjahr schon vollendet haben wird;
  2. 2.
    nicht in dem Bezirk der Schiedsstelle wohnt;
  3. 3.
    gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, insbesondere die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 gewährleisteten Menschenrechte oder die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 enthaltenen Grundsätze verletzt hat oder
  4. 4.
    für das frühere Ministerium für Staatssicherheit oder Amt für nationale Sicherheit tätig war.

(5) Bei ehemaligen Mitarbeitern oder Angehörigen in herausgehobener Funktion von Parteien und Massenorganisationen, der bewaffneten Organe und Kampfgruppen sowie sonstiger staatlicher oder gemeindlicher Dienststellen oder Betriebe der ehemaligen DDR, insbesondere bei Abteilungsleitern der Ministerien und Räten der Bezirke, Mitgliedern der SED-Bezirks- und Kreisleitungen, Mitgliedern der Räte der Bezirke, Absolventen zentraler Parteischulen, politischen Funktionsträgern in den bewaffneten Organen und Kampfgruppen, Botschaftern und Leitern anderer diplomatischer Vertretungen und Handelsvertretungen sowie bei Mitgliedern der Bezirks- und Kreiseinsatzleitungen wird vermutet, dass sie die als Friedensrichter erforderliche Eignung nicht besitzen. Diese Vermutung kann widerlegt werden.

(6) Der Friedensrichter, Bewerber oder Vorgeschlagene hat gegenüber der Gemeinde schriftlich zu erklären, dass Ausschlussgründe nach den Absätzen 2 bis 5 nicht vorliegen, und seine Einwilligung, Auskünfte zu den Ausschlussgründen des Absatzes 4 Nr. 3 und 4 und des Absatzes 5 beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes einzuholen, zu erteilen.