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§ 38 SächsSchiedsGütStG
Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz - SächsSchiedsGütStG)
Landesrecht Sachsen

Teil 1 – Schiedsstellen in den Gemeinden → Abschnitt 3 – Das Sühneverfahren vor Erhebung der Privatklage

Titel: Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz - SächsSchiedsGütStG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsSchiedsGütStG
Gliederungs-Nr.: 300-13
Normtyp: Gesetz

§ 38 SächsSchiedsGütStG – Befreiung vom Sühneversuch

Das für das Privatklageverfahren zuständige Amtsgericht kann auf Antrag gestatten, dass von einem Sühneversuch abgesehen wird, wenn der Antragsteller von der Gemeinde, in der die Verhandlung stattfinden müsste, so weit entfernt wohnt, dass ihm unter Berücksichtigung seiner Verhältnisse und nach den Umständen des Falles nicht zugemutet werden kann, zu der Verhandlung zu erscheinen. Das Gericht kann statt dessen den Antragsteller durch Beschluss ermächtigen, sich in der Schlichtungsverhandlung vertreten zu lassen; der Vertreter hat der Schiedsstelle den gerichtlichen Beschluss sowie eine schriftliche Vollmacht des Antragstellers vorzulegen.