§ 37 SächsSchiedsGütStG
Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz - SächsSchiedsGütStG)
Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz - SächsSchiedsGütStG)
Landesrecht Sachsen
Teil 1 – Schiedsstellen in den Gemeinden → Abschnitt 3 – Das Sühneverfahren vor Erhebung der Privatklage
§ 37 SächsSchiedsGütStG – Sühneversuch
Für dieses Verfahren gelten die Vorschriften des Abschnitts 2 entsprechend, soweit in den §§ 39 bis 42 keine abweichenden Bestimmungen getroffen sind.