§ 30 SächsSchiedsGütStG
Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz - SächsSchiedsGütStG)
Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz - SächsSchiedsGütStG)
Landesrecht Sachsen
Teil 1 – Schiedsstellen in den Gemeinden → Abschnitt 2 – Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
§ 30 SächsSchiedsGütStG – Beweismittel
(1) Zeugen und Sachverständige, die freiwillig erscheinen, können gehört werden. Mit Zustimmung und in Anwesenheit der Parteien kann auch Augenschein genommen werden.
(2) Zur Beeidigung von Parteien, Zeugen und Sachverständigen sowie zur Abnahme einer Versicherung an Eides statt ist der Friedensrichter nicht befugt.