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§ 24 SächsSchiedsGütStG
Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz - SächsSchiedsGütStG)
Landesrecht Sachsen

Teil 1 – Schiedsstellen in den Gemeinden → Abschnitt 2 – Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten

Titel: Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz - SächsSchiedsGütStG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsSchiedsGütStG
Gliederungs-Nr.: 300-13
Normtyp: Gesetz

§ 24 SächsSchiedsGütStG – Zustellung der Antragsschrift und der Ladung

(1) Die Schiedsstelle stellt die Antragsschrift dem Antragsgegner zu und setzt ihm eine Frist, innerhalb derer er sich zu dem Antrag äußern soll (Einlassungsfrist). Gleichzeitig bestimmt sie Ort und Zeit der Schlichtungsverhandlung und lädt die Parteien.

(2) Zwischen der Zustellung der Ladung und dem Tag der Schlichtungsverhandlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen (Ladungsfrist). Die Ladungsfrist kann auf eine Woche verkürzt werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Angelegenheit dringlich ist. Im Übrigen kann die Ladungsfrist nur mit Zustimmung aller Parteien verkürzt werden.

(3) Die Antragsschrift und die Ladung sind den Parteien persönlich durch Übergabe gegen Empfangsbekenntnis zuzustellen. Die Zustellung kann auch durch einen nach § 33 Absatz 1 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 169 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, beliehenen Unternehmer (Post) mittels Zustellungsurkunde erfolgen; § 168 Absatz 1 Satz 3, § 176 Absatz 1 und §§ 177 bis 182 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden. Die Parteien sind zugleich auf ihre Pflicht, zur Schlichtungsverhandlung persönlich zu erscheinen, und auf die Folgen einer Verletzung dieser Pflicht hinzuweisen.

(4) Handelt ein gesetzlicher Vertreter für eine Partei, ist die Zustellung an ihn zu bewirken.

(5) Ist eine Partei durch einen Bevollmächtigten vertreten, ist dieser von Terminen formlos in Kenntnis zu setzen.