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§ 21 SächsSchiedsGütStG
Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz - SächsSchiedsGütStG)
Landesrecht Sachsen

Teil 1 – Schiedsstellen in den Gemeinden → Abschnitt 2 – Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten

Titel: Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz - SächsSchiedsGütStG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsSchiedsGütStG
Gliederungs-Nr.: 300-13
Normtyp: Gesetz

§ 21 SächsSchiedsGütStG – Verbot und Ablehnung der Amtsausübung

(1) Die Schiedsstelle darf nicht tätig werden, wenn

  1. 1.
    die zu protokollierende Vereinbarung der notariellen Beurkundung bedarf;
  2. 2.
    eine Partei dem Friedensrichter nicht bekannt ist und sie ihre Identität auch nicht nachweisen kann oder
  3. 3.
    Bedenken gegen die Geschäfts- oder Verfügungsfähigkeit einer Partei oder gegen die Legitimation ihres Vertreters bestehen.

Ergeben sich solche Umstände während des Verfahrens, beendet die Schiedsstelle ihre Tätigkeit.

(2) Der Friedensrichter soll die Ausübung des Amtes ablehnen, wenn

  1. 1.
    der Rechtsstreit bei einem Gericht anhängig ist oder
  2. 2.
    das Verfahren eine Angelegenheit betrifft, für die von berufsständischen Körperschaften oder von vergleichbaren Organisationen Schieds-, Schlichtungs- oder Einigungsstellen eingerichtet worden sind und das Verfahren dort bereits eingeleitet worden ist.

Dies gilt nicht, wenn sich die Parteien schriftlich mit dem Schlichtungsverfahren nach diesem Gesetz einverstanden erklärt haben.

(3) Der Friedensrichter kann die Ausübung des Amtes ablehnen, wenn

  1. 1.
    ihm die Angelegenheit zu umfangreich oder zu schwierig ist;
  2. 2.
    der Antrag auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens erkennbar ohne Einigungsbereitschaft oder sonst offensichtlich missbräuchlich gestellt ist oder
  3. 3.
    die Einigungsbereitschaft im Laufe des Verfahrens nicht feststellbar und die Rechtsverfolgung offensichtlich missbräuchlich ist.

(4) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind unanfechtbar.