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§ 9 SächsRKG
Sächsisches Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz - SächsRKG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Sächsisches Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz - SächsRKG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsRKG
Gliederungs-Nr.: 242-8/2
Normtyp: Gesetz

§ 9 SächsRKG – Nebenkosten, Erstattung der Auslagen bei Reisevorbereitungen

(1) Zur Erledigung des Dienstgeschäftes notwendige Auslagen, die nicht nach den §§ 4 bis 8 zu erstatten sind, werden bei Nachweis als Nebenkosten erstattet.

(2) Wird eine Dienstreise aus Gründen, die die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter nicht zu vertreten hat, nicht ausgeführt, werden die durch die Vorbereitung entstandenen, nach diesem Gesetz erstattungsfähigen Auslagen erstattet. Abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 2 beginnt die Ausschlussfrist mit Ablauf des Tages, an dem die Dienstreise beendet worden wäre.