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§ 7 SächsRKG
Sächsisches Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz - SächsRKG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Sächsisches Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz - SächsRKG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsRKG
Gliederungs-Nr.: 242-8/2
Normtyp: Gesetz

§ 7 SächsRKG – Übernachtungskostenerstattung, Übernachtungspauschale

(1) Die entstandenen notwendigen Übernachtungskosten werden bis zu 90 Euro je Übernachtung erstattet. Darüber hinausgehende Übernachtungskosten werden erstattet, wenn sie unvermeidbar sind oder die zuständige Stelle sie vor Antritt der Dienstreise der Höhe nach anerkannt hat. Übernachtungskosten, die die Kosten des Frühstücks einschließen, sind vorab bei Übernachtungen im Inland um 20 Prozent des bei einer Abwesenheit von 24 Stunden an einem Kalendertag zustehenden Tagegeldes, bei Übernachtungen im Ausland um 20 Prozent des für den Übernachtungsort maßgebenden Auslandstagegeldes für eine mehrtägige Auslandsdienstreise, zu kürzen. Entsprechendes gilt bei Voll- und Halbpensionspreisen mit der Maßgabe, dass die Kürzungssätze für das Frühstück 20 Prozent sowie für das Mittag- und Abendessen je 40 Prozent betragen.

(2) Werden Übernachtungskosten nicht geltend gemacht, wird eine Übernachtungspauschale in Höhe von 20 Euro je Übernachtung gewährt.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden

  1. 1.

    bei unentgeltlicher Bereitstellung einer Unterkunft des Amtes wegen, auch wenn diese Unterkunft ohne triftigen Grund nicht genutzt wird,

  2. 2.

    wenn das Entgelt für eine Unterkunft in den erstattungsfähigen Fahrt-, Flug- oder Nebenkosten enthalten ist oder

  3. 3.

    bei Dienstreisen am oder zum Wohnort, außer wenn dabei eine Übernachtung am Wohnort außerhalb der Wohnung aus dienstlichen Gründen angeordnet ist.