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§ 14 SächsRKG
Sächsisches Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz - SächsRKG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Sächsisches Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz - SächsRKG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsRKG
Gliederungs-Nr.: 242-8/2
Normtyp: Gesetz

§ 14 SächsRKG – Richterinnen und Richter

(1) Für Dienstreisen einer Richterin oder eines Richters im Inland

  1. 1.

    zur Wahrnehmung eines richterlichen Amtsgeschäftes, das ihr oder ihm nach richterlicher Anordnung, nach der Geschäftsverteilung oder nach einer ihr gleichstehenden Anordnung obliegt,

  2. 2.

    zur Wahrnehmung eines weiteren Richteramtes, das ihr oder ihm übertragen ist,

  3. 3.

    zur Teilnahme an einer Sitzung des Präsidiums, dem sie oder er angehört,

bedarf es keiner Anordnung oder Genehmigung (§ 2 Abs. 1 Satz 2).

(2) Bei der Festsetzung der Reisekostenvergütung ist als Dauer des Dienstgeschäftes die tatsächliche Dauer des richterlichen Amtsgeschäftes, der Wahrnehmung eines weiteren Richteramtes oder der Teilnahme an der Sitzung des Präsidiums zugrunde zu legen.