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§ 10 SächsRKG
Sächsisches Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz - SächsRKG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Sächsisches Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz - SächsRKG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsRKG
Gliederungs-Nr.: 242-8/2
Normtyp: Gesetz

§ 10 SächsRKG – Erkrankung während einer Dienstreise

Erkrankt eine Dienstreisende oder ein Dienstreisender und kann deswegen nicht an den Wohnort zurückkehren, wird die Reisekostenvergütung weitergezahlt. Bei Aufnahme in ein nicht am Wohnort oder in dessen Nähe gelegenes Krankenhaus wird für jeden vollen Kalendertag des Krankenhausaufenthaltes als Reisekostenvergütung Ersatz der notwendigen Auslagen für die Unterkunft am Geschäftsort gewährt. Für eine Besuchsreise einer oder eines Angehörigen aus Anlass einer durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesenen lebensgefährlichen Erkrankung der oder des Dienstreisenden kann eine Reisebeihilfe in entsprechender Anwendung des § 5 Absatz 3 und 4 der Sächsischen Trennungsgeldverordnung gezahlt werden. Krankheitsbedingte Aufwendungen gehören nicht zu den Auslagen für Dienstreisen.